a. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
b. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstands üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die ersten Mitglieder des Vorstands werden von den Gründern bestellt und abberufen. Nur ordentliche Mitglieder können zum Mitglied des Vorstands bestellt werden. Bei Mitgliedern, die juristische Personen sind, können deren vertretungsbefugte Organe oder sonstige Bevollmächtigte zum Vorstand bestellt werden. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung oder Rücktritt.
c. Die Funktionsperiode der einzelnen Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
d. Der Vorsitzende des Vorstands heißt Präsident, sein Stellvertreter Vizepräsident. Weitere Funktionen sind Kassier, Erster Sekretär, Schriftführer. Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
e. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
f. Die Vertretung des Vereins nach außen sowie die Geschäftsführung des Vereins obliegen dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gemeinschaftlich. Weitere Vorstandsmitglieder können mit der Vertretung betraut werden.
g. Die Annahme und Durchführung von Projekten, Kampagnen und Aktivitäten erfolgen nach dem Mehrheitsprinzip und bedürfen jeweils eines Vorstandsbeschlusses.
h. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten oder den Vizepräsidenten, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
i. Bei Gefahr im Verzug sind der Präsident und der Vizepräsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch, wenn möglich, der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
j. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
k. Der Erste Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes?
l. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.