Der Verein

big5health ist ein Verein zur Vermittlung von Wissen und zur Steigerung von Gesundheitskompetenz und Lebensfreude.

Der Vorstand

Den Vorstand bilden Menschen, die seit vielen Jahren an unterschiedlichen Stellen der Gesundheitsbranche tätig sind.

Dr. rer. nat. Albert Brugger

Präsident

Jahrgang 1970, ab 2001 als Medizinjournalist aktiv, unter anderem für die Fachzeitschriften DIABETES FORUM und Universum Innere Medizin und als Medical Writer von Fachartikeln und Positionspapieren. Außerdem spezialisiert auf Umsetzung von Online- und Fortbildungsprojekten. Medical Manager eines großen Insulinherstellers (2014-2018). Seit 2019 freiberuflicher Medizinjournalist und Kommunikationsberater.

Karin Duderstadt

Vizepräsidentin, Kassier

Jahrgang 1964, seit 1990 im Gesundheitswesen, zuerst als Pharmareferentin für ein internationales Unternehmen, danach 17 Jahre in Führungspositionen für die Fachverlage UNIVERSIMED und MedMedia tätig. Seit 2017 selbstständige Kommunikationsberaterin und Projektmanagerin. Strategische Kommunikation, Fund Raising und Event-Management unter anderem für die Österreichische Diabetes Gesellschaft, die Diabetes Initiative Österreich und Diabetes-Selbsthilfeorganisationen.

Paulin Klärner, BA

Schriftführerin

Jahrgang 1992, ab 2012 als Redakteurin bei verschiedenen Magazinen – u.a. Servus Magazin, miss Magazin (Gesundheitsredaktion) – tätig. Seit 2016 selbstständig als Texterin, Social Media Managerin und Übersetzerin (Deutsch–Englisch). Hat im Rahmen zahlreicher Projekte im Gesundheitsbereich und der Gründung einer Content Marketing Agentur Erfahrung in der Kommunikation und Aufbereitung von gesellschaftlich relevanten Themen gesammelt: Von psychischer Gesundheit und kognitiver Fitness über Frauengesundheit, Diabetes und Hauterkrankungen, bis hin zu sozialen Anliegen, wie Initiativen gegen Kinderarbeit.

Christian Fichtner,
BSc

Erster Sekretär

Jahrgang 1988, Studium der Medientechnik an der Fachhochschule St. Pölten, daneben bei diversen Film- und Fernsehproduktionsfirmen tätig. Ab 2013 als Producer und Department Head in der Gesundheitsbranche. 2019 Mitgründer der ungefiltert Film- und Multimedia-Agentur. Seit 2021 im Vorstand von big5health.

Prim. Dr. Christian Schelkshorn

Fortbilungsverantwortlicher

Facharzt für innere Medizin. Leiter der 1. Medizinischen Abteilung mit Schwerpunkt Stoffwechselmedizin am Klinikum Korneuburg/Stockerau. Ehemaliger Leiter der Stoffwechselrehabilitation am Rehab Zentrum Moorbad Harbach (1196 – 2000). Diabetes Schwerpunkt Ordination in Wien seit 2000. Mitglied der ÖDG (in der Vergangenheit über vier Jahre auch im Vorstand der ÖDG), ADA (Amerikanische Diabetesgesellschaft), ÖGGH und ÖGN. Vorstand des Vereins zur Ärztliche Fortbildung in Niederösterreich und Gründer der Diabetesplattform Weinviertel.

Der Beirat

Beim Erreichen unserer Vereinsziele werden wir von einem Beirat aus Expertinnen und Experten unterstützt. Ihr medizinisches und mediales Fachwissen hilft uns dabei, den Wissenstransfer zu fördern, Awareness zu schaffen und die Gesundheitskompetenz aller Beteiligten zu erhöhen.

Ziele Symbolbild

Ziele & Visionen

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Wissen zu verbreiten, Awareness zu schaffen und die Gesundheitskompetenz aller Beteiligten zu fördern.

Unsere Ziele

big5health ist ein Verein zur Vermittlung von Wissen und zur Steigerung von Gesundheitskompetenz und Lebensfreude. Im Mittelpunkt unserer Aktivitäten stehen die „big 5“ der chronischen Erkrankungen: Adipositas und Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Asthma und chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Schmerzerkrankungen sowie psychische Erkrankungen. Weltweit nehmen diese Leiden in dramatischer Weise zu. In Österreich sind fast 40 Prozent der Menschen ab 15 Jahren von einer chronischen Krankheit oder von einem dauerhaften Gesundheitsproblem betroffen (Österreichische Gesundheitsbefragung 2019).

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Wissen zu verbreiten, Awareness zu schaffen und die Gesundheitskompetenz aller Beteiligten zu fördern. Das Besondere an big5health: Nicht das Kranksein steht im Vordergrund, sondern wie erfüllt das Leben, trotz Erkrankung, sein kann. Wir wollen zeigen, dass – und wie – Menschen mit einer chronischen Erkrankung aktiv und selbstbestimmt am Leben teilhaben können und welchen Unterschied gesunde Lebensführung und Lebensfreude ausmachen.

Dafür stehen wir

Der Verein big5health ist ein Zusammenschluss von Menschen,
die seit vielen Jahren an unterschiedlichen Stellen der Gesundheitsbranche, unter anderem für medizinische Fachgesellschaften, Patient:innen-Organisationen, öffentliche Körperschaften, Verlage und Agenturen sowie Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, tätig sind.

Im Zentrum der Aktivitäten des Vereins stehen die „big 5“ der chronischen Erkrankungen: Adipositas und Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Asthma und chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Schmerzerkrankungen sowie psychische Erkrankungen.

Das wollen wir

Bewusstsein

Das Bewusstsein stärken, dass chronisch Kranke gleichermaßen wie Gesunde die Möglichkeit und das Recht auf ein erfülltes, selbstbestimmtes Leben haben

Wissen

Das Wissen um die besonderen Herausforderungen beim Umgang mit chronischen Erkrankungen stärken

Gesundheitskompetenz

Die Gesundheitskompetenz und Selbstmanagement-Fähigkeiten der Betroffenen fördern

Wissenstransfer

Den Wissenstransfer zwischen allen Beteiligten (Betroffene und ihr Umfeld, Angehörige der Gesundheitsberufe, Öffentlichkeit) fördern

Lebenswege

Wege aufzeigen, wie Menschen mit chronischen Erkrankungen einen positiven Bezug zu gesundheitsförderlichem Verhalten entwickeln und erhalten und wie sie aktiv und mit Freude am Leben teilhaben können

Unsere Statuten

Nicht das Kranksein steht im Vordergrund, sondern Lebensqualität, Lebensfreude und wie erfüllt das Leben, trotz Erkrankung, sein kann. Chronisch Kranke sollen wie Gesunde die Möglichkeit und das Recht auf ein erfülltes, selbstbestimmtes Leben haben.

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „big5health – Verein für Wissensvermittlung und Steigerung von Gesundheitskompetenz und Lebensfreude bei chronischen Erkrankungen“. „big 5“ verweist auf volkgesundheitlich und volkswirtschaftlich bedeutsame chronische Erkrankungen, darunter insbesondere Diabetes und Adipositas, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, chronische Schmerzerkrankungen sowie psychische Erkrankungen.
 

a. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

b. Die Zustelladresse des Vereins ist, solange vom Vorstand nicht anders beschlossen: c/o Dr. Albert Brugger, Lacknergasse 92, 1180 Wien.

c. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

d. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

e. Die Korrespondenz des Vereins mit seinen Mitgliedern und Organen wird per E-Mail abgewickelt. Eine postalische Benachrichtigung der Mitglieder ist nicht vorgesehen. Für die Korrespondenz des Vereins gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

f. Der Verein verpflichtet sich, die folgenden Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten:

  • Ärztlicher Verhaltenskodex (Code of Conduct) der Österreichischen Ärztekammer
  • PHARMIG-Verhaltenscodex
  • AUSTROMED Kodex
  • EFPIA Code of practice on relationships between pharma and patient organisations
  • EFPIA HCP Code
  • EUCOMED Guidelines on Interactions with Healthcare Professionals
 

2. Vereinszweck

 

a. Der Verein ist in seiner Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet.
b. Der Verein verfolgt folgende Ziele:

  • Der Verein schafft und stärkt das Bewusstsein bei Menschen mit chronischen Erkrankungen, Angehörigen, mit der Betreuung befassten Berufsgruppen und der interessierten Öffentlichkeit, dass chronisch Kranke gleichermaßen wie Gesunde die Möglichkeit und das Recht auf ein erfülltes, selbstbestimmtes Leben haben.
  • Der Verein zeigt Wege auf, wie Menschen mit chronischen Erkrankungen einen positiven Bezug zu gesundheitsförderlichem Verhalten entwickeln und langfristig erhalten können. Lebensfreude und Lebensqualität stehen dabei im Mittelpunkt.
  • Gesundheitskompetenz, „Empowerment“ und Selbstmanagement-Fähigkeiten von Menschen mit chronischen Erkrankungen und deren Umfeld werden gefördert und gestärkt.
  • Der Verein fördert den Wissenstransfer zu Betroffenen, ihrem Umfeld und der interessierten Öffentlichkeit, damit chronisch Kranke bestmöglich, dem chronischen Charakter ihrer Erkrankung entsprechend und unter Einbeziehung ihrer Individuellen Bedürfnisse und Lebensziele versorgt werden. Außerdem fördert der Verein zu diesem Zweck den Wissenstransfer zu und zwischen allen befassten Berufsgruppen.
  • Chronische Erkrankungen sollen enttabuisiert werden. Stigmatisierung, Diskriminierung und strukturelle Benachteiligungen der Betroffenen sollen überwunden werden. Die Anliegen chronisch kranker Menschen sollen gehört und ernst genommen werden.
 

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

a. Ideelle Mittel:

  • Kommunikation mit chronisch kranken Menschen, deren Umfeld und der breiten Öffentlichkeit über alle geeigneten Kanäle inkl. Print- und Online-Medien, Aussendungen, Vorträge, Versammlungen und andere Veranstaltungen
  • Information und Meinungsaustausch über die Entstehung, Ursachen, Einflussfaktoren und die gesundheitlichen und psychosozialen Folgen chronischer Erkrankungen sowie über die Möglichkeiten der Prävention und Behandlung dieser Erkrankungen
  • Information und Meinungsaustausch über Hilfestellungen für Betroffene und ihr Umfeld, die das therapeutische Management unterstützen, den Patienten zu mehr Autonomie in der Versorgung ihrer Erkrankung verhelfen und ihnen einen lebensbejahenden Umgang mit der Erkrankung ermöglichen
  • Initiierung und Organisation von Aktivitäten, die das Verständnis für Menschen mit chronischen Erkrankungen fördern, ihre gesellschaftliche Position stärken und das Leben mit ihrer Erkrankung erleichtern
  • Initiierung und Organisation von Aktivitäten zur Fort- und Weiterbildung von Berufsgruppen, die mit der Behandlung und Betreuung von Menschen mit chronischen Erkrankungen befasst sind

b. Materielle Mittel:

  • Spenden
  • Projektförderungen
  • Mitgliedsbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen (Tagungen, Fortbildungskurse)
  • Erträge aus vereinseigenen Events
  • Sammlungen
  • Sonstige Einnahmen und Zuwendungen
  • Zuwendungen aus Stiftungsvermögen
  • Vermögensverwaltung
 

4. Mitgliedschaft

 

a. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Beiratsmitglieder.

  • Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv und vollinhaltlich an der Vereinsarbeit.
  • Außerordentliche Mitglieder fördern die Tätigkeit des Vereins durch Finanz- und/oder Sachleistungen. Kooperationspartner des Vereins können außerordentliche Mitglieder werden.
  • Beiratsmitglieder unterstützen den Verein mit wissenschaftlicher Information und Expertise und tragen so zur Verfolgung des Vereinszwecks bei.

b. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sein.

c. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Ansuchen durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

a. Die Mitglieder haben die sich aus den Statuten ergebenden Rechte und Pflichten.

b. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

c. Die Mitglieder haben dem Vorstand alle relevanten Daten wie Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse bekannt zu geben und zu aktualisieren. Die einmal bekannt gegebene Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse gilt für alle Zustellungen und Zusendungen des Vereins bis zur schriftlichen Bekanntgabe neuer Daten. Die Mitglieder erteilen ihre Zustimmung zur Speicherung ihrer persönlichen Daten, soweit es für die Mitgliederverwaltung und die Korrespondenz des Vereins mit seinen Mitgliedern und Organen erforderlich ist.

d. Ordentliche Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Dieser wird in der Generalversammlung festgesetzt und als Jahresgebühr im Vorhinein eingehoben.

e. Außerordentliche Mitglieder können bestimmte Projekte des Vereins fördern bzw. neue Projekte vorschlagen.

f. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

g. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der aktuellen Statuten zu verlangen.

h. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins, sowie den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.

 

6. Projektförderungen

 

Einzelheiten von Projektförderungen durch außerordentliche Mitglieder oder Kooperationspartner werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.

 

7. Beendigung der Mitgliedschaft

 

a. Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.

b. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wobei die Austrittserklärung schriftlich erfolgen muss, mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres.

c. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen, wobei keine Begründung notwendig ist.

d. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Verhalten des Mitglieds dem Ruf des Vereins oder dem Vereinszweck schadet.

 

8. Vereinsorgane

 

a. Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

b. Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt und erfolgt per Einladung durch den Vorstand unter der Angabe einer Tagesordnung. Alle Mitglieder sind zwei Wochen vor dem Termin mittels E-Mail einzuladen.

c. Anträge zur Beschlussfassung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin beim Vorstand per E-Mail einzureichen.

d. Eine außerordentliche Generalversammlung muss binnen vier Wochen stattfinden auf
Beschluss des Vorstands, Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer, Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators oder schriftlichen Antrag von mindestens eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe der Gründe.

e. An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht eines Mitglieds ist unteilbar. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied oder ein Bevollmächtigter kann neben seiner Stimme nicht mehr als ein weiteres übertragenes Stimmrecht ausüben.

f. Die Generalversammlung ist ab dem Erscheinen von mehr als 51% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

g. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert, Vorstandsmitglieder bestellt oder abberufen, der Budgetvorschlag für das nächste Jahr genehmigt oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen 80 Prozent der Stimmen.

h. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

 

9. Aufgaben der Generalversammlung

 
  • Beschlussfassung über das Budget
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  • Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der außerordentlichen und Beiratsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
 

10. Vorstand

 

a. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

b. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstands üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die ersten Mitglieder des Vorstands werden von den Gründern bestellt und abberufen. Nur ordentliche Mitglieder können zum Mitglied des Vorstands bestellt werden. Bei Mitgliedern, die juristische Personen sind, können deren vertretungsbefugte Organe oder sonstige Bevollmächtigte zum Vorstand bestellt werden. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung oder Rücktritt.

c. Die Funktionsperiode der einzelnen Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

d. Der Vorsitzende des Vorstands heißt Präsident, sein Stellvertreter Vizepräsident. Weitere Funktionen sind Kassier, Erster Sekretär, Schriftführer. Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.

e. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.

f. Die Vertretung des Vereins nach außen sowie die Geschäftsführung des Vereins obliegen dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gemeinschaftlich. Weitere Vorstandsmitglieder können mit der Vertretung betraut werden.

g. Die Annahme und Durchführung von Projekten, Kampagnen und Aktivitäten erfolgen nach dem Mehrheitsprinzip und bedürfen jeweils eines Vorstandsbeschlusses.

h. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten oder den Vizepräsidenten, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

i. Bei Gefahr im Verzug sind der Präsident und der Vizepräsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch, wenn möglich, der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

j. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

k. Der Erste Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes?

l. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

11. Rechnungsprüfer

 

a. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Generalversammlung beschließt außerdem, ob die Rechnungsprüfer ihre Tätigkeit ehrenamtlich oder entgeltlich ausüben. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ des Vereins – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören. Die Rechnungsprüfer können, müssen aber nicht Mitglieder des Vereins sein.

b. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

c. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein schließt der Vorstand. Erfüllt der Verein die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 Vereinsgesetz, so gelten die Bestimmungen über die Rechnungsprüfer für die Abschlussprüfer sinngemäß.

 

12. Das Schiedsgericht

 

a. In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

b. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zehn Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht; diese wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

c. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

13. Auflösung des Vereins

 

a. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von 80 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

b. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

c. Bei Auflösung des Vereins, bei behördlicher Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für Kinderdiabetescamps, deren Träger gemeinnützige Diabeteseinrichtungen im Sinne der §§ 34ff BAO sind, zu verwenden.

d. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.